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Änderung § 5 AWPrV vom 17.12.2019
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§ 5 AWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 5 AWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Handlungsbereich „International Business Management umsetzen" | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Handlungsbereich 'International Business Management umsetzen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2 Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3 Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. 4 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. 5 Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Handlungsbereich 'International Business Management umsetzen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2 Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3 Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. 4 Die zu prüfende Person soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. 5 Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. |
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft, 2. Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen, 3. Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen, 4. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten, 5. Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements und 6. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit. |
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