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Änderung § 16 AWPrV vom 17.12.2019
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§ 15 AWPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 16 AWPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 15 Wiederholung | (Text neue Fassung)§ 16 Wiederholung |
(1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. (3) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch eine bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung. | (1) Die nicht bestandene schriftliche Prüfung oder die nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. (3) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung der nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch die bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung. |
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