Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 AWPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 80 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der AWPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 17 AWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 18 AWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 80 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 17 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschriften


(Textabschnitt unverändert)

(1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. 2 Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.