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Dreiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern (53. StGBÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 StGB § 66, § 68b

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 66 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „den §§ 174" die Wörter „§ 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1," eingefügt.

2.
§ 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist" ein Komma und die Wörter „unbeschadet des Satzes 5," eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1."


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 EGStGB Artikel 316i (neu)

Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt:

 
Artikel 316i Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt unberührt."


Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 StPO § 463a

In § 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas