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Änderung § 7 NELEV vom 17.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 NELEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2024 geltenden Fassung
§ 7 NELEV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. 2 Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.

(2) 1 Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 'Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)' des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)5, so gelten für diese Erzeugungsanlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz. 2 Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz in Kraft getreten sind.

(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.

vorherige Änderung

 


(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. September 2024 anzuwenden.


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5 Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)