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§ 7 - Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV)

V. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1651 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-22 Elektrizität und Gas
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§ 7 Übergangsregelungen, Anwendungsbestimmungen



(1) 1Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 2 nicht anzuwenden. 2Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.

(2) 1Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)" des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)5, so gelten für diese Erzeugungsanlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz. 2Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz in Kraft getreten sind.

(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.

(4) Die Pflicht der Hersteller nach § 4 Absatz 3, die Pflicht der Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 4 Absatz 9 und die Pflicht der Netzbetreiber nach § 4 Absatz 10 Satz 1 sind ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden.


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Frühere Fassungen von § 7 NELEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
vom 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
vom 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 NELEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NELEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Artikel 1 NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... 3 einmalig um bis zu einen Monat verlängern." 5. Der bisherige § 5 wird § 7 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158
Artikel 1 2. NELEVÄndV Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
... § 7 Absatz 4 der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 ...