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Änderung § 6 SINTEG-V vom 01.10.2021
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§ 6 SINTEG-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 6 SINTEG-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile | |
(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten. (2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen | |
(Text alte Fassung) 1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergreifen muss oder | (Text neue Fassung) 1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder |
2. der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist. (3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 festgestellt worden ist. |
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