Änderung § 2 KDAV vom 01.12.2021

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§ 2 KDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 KDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ersuchen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 112 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. 2 Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. 2 Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,

2. die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,

3. das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,

4. ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und

5. das aktuelle Kalenderdatum.

(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.



 



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