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Änderung § 9 KDAV vom 01.12.2021
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§ 9 KDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 9 KDAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Sicherheitsanforderungen | |
(1) 1 Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. 2 Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen. (2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten. | (Text neue Fassung) (3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten. |
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