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Änderung § 9 KDAV vom 01.12.2021

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§ 9 KDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 9 KDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Sicherheitsanforderungen


(1) 1 Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. 2 Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen.

(2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.

(Text alte Fassung)

(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten.

(Text neue Fassung)

(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten.