Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a GwG vom 28.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a GwG, alle Änderungen durch Artikel 4 SanktDG II am 28. Dezember 2022 und Änderungshistorie des GwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3a GwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 3a GwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse


(1) 1 Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2 Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2 Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3 Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. 4 Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2 Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3 Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. 4 Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige