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Änderung § 3a GwG vom 28.12.2022
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§ 3a GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 3a GwG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse | |
(1) 1 Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2 Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2 Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3 Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. 4 Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2 Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3 Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. 4 Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt. |
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