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§ 3a - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
(1) 1Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. 4Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 3a GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
aktuell | vor 01.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind." 3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe „2015/843" durch die Angabe „2015/849" ersetzt. ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse". c) Die Angabe zu § 11 wird ... der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse ... ist." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse (1) Die Verhinderung und ...
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