Tools:
Update via:
Änderung § 3a GwG vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a GwG, alle Änderungen durch Artikel 1 TraFinG am 1. August 2021 und Änderungshistorie des GwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3a GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 3a GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse |
(1) 1 Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. 2 Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. (2) 1 Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. 2 Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. 3 Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig aktualisiert. 4 Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12598/al152017-0.htm