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Änderung § 44 GwG vom 01.08.2021
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§ 44 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 44 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. 2 Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind. |
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