§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
(1)
1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, meldet die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
2Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß
§ 43 Absatz 2 nicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von einer Meldung abgesehen haben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind.
Frühere Fassungen von § 44 GwG
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interne Verweise§ 30 GwG Analyse von Meldungen und Informationen (vom 18.11.2023) ... 1. Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44 , 2. Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der Abgabenordnung, ... ist befugt, unabhängig vom Vorliegen einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. ...
§ 51 GwG Aufsicht (vom 30.12.2024) ... zu informieren; 2. die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44 abgegebenen Verdachtsmeldungen pro Kalenderjahr, differenziert nach den betroffenen Verpflichteten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Sanktionsdurchsetzungsgesetz I
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 754
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
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