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Änderung § 19b GwG vom 28.12.2022
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§ 19b GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 19b GwG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung) § 19b (neu) | (Text neue Fassung)§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien |
(1) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern: 1. zuständiges Amtsgericht, 2. Grundbuchbezirk, 3. Nummer des Grundbuchblattes, 4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, b) Flur und, c) Flurstück, 5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit a) Name oder Firma, b) Sitz, c) Registergericht, d) Registerart, e) Registernummer, f) Datum der Eintragung. 2 Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. 3 Sie erfolgt einmalig bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023. (2) 1 Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2 Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten. (3) 1 Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. 2 Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. (4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. 2 Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen. |
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