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§ 19b - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien
(1) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle folgende Informationen zu allen bei ihnen geführten Grundbuchblättern:
- 1.
- zuständiges Amtsgericht,
- 2.
- Grundbuchbezirk,
- 3.
- Nummer des Grundbuchblattes,
- 4.
- alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a)
- Gemarkung,
- b)
- Flur und,
- c)
- Flurstück,
- 5.
- alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils, soweit vorhanden, mit
- a)
- Name oder Firma,
- b)
- Sitz,
- c)
- Registergericht,
- d)
- Registerart,
- e)
- Registernummer,
- f)
- Datum der Eintragung.
(2) 1Die Grundbuchämter übermitteln der registerführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem automatisierten Verfahren Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers. 2Die Übermittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.
(3) 1Die registerführende Stelle erfasst anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 zu und speichert sie. 2Übermittelte Daten, die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Länder eine Übermittlung der Daten durch die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden vorsehen. 2Die Grundbuchämter und die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Behörden können mit der registerführenden Stelle Vereinbarungen über das zu verwendende Datenformat treffen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 19b GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2022 | Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19b GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... Angaben eingefügt: „§ 19a Angaben zu Immobilien § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien". c) Nach der Angabe zu § 23a wird ... möglich war." 8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Angaben zu Immobilien Im ... Art und Umfang der Berechtigung, 6. Beginn und Ende der Berechtigung. § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien (1) Die Grundbuchämter übermitteln ...
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