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Änderung § 41 GwG vom 18.11.2023
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§ 41 GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 41 GwG n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311 |
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(Text alte Fassung) § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten | (Text neue Fassung)§ 41 Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung. (2) 1 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. 2 Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und seines Meldeverhaltens nutzen. 3 Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten auch im Falle des § 44 dieses Gesetzes und des § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung. | |
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