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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet." - 2.
- In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt." eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwGEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 16 ReRaG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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