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Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)


Eingangsformel 1 )



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).


Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten


Artikel 1 ändert mWv. 26. Juni 2017 GwG

(gesamter Text siehe Geldwäschegesetz - GwG)


Artikel 2 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 SÜFV § 1

In § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird in Nummer 5 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

 
„6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt."


Artikel 3 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 AZRG § 17a (neu), § 22, § 32

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen".

2.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
frühere Namen,

4.
Aliaspersonalien,

5.
Angaben zum Ausweispapier,

6.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12."

3.
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,".

4.
§ 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen."


Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 AZRG-DV § 8, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 30 wird angefügt:

„30.
Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 wird jeweils in Spalte D Nummer I und Nummer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes".

b)
In den Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14a, 16, 17, 18 und 23 wird jeweils in Spalte D Nummer I das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes".

c)
In den Nummern 3a, 5, 5a, 7, 8a, 8b, 9a, 14, 15, 19, 20, 24, 24a, 29 und 35 wird jeweils in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes".

d)
In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

e)
In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

f)
In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

g)
In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

h)
In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" ersetzt.

i)
In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

j)
In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

k)
In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

l)
In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 BZRG § 41

§ 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz."


Artikel 6 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 SchwarzArbG § 17

§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes."


Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 FVG § 5a

§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet."

2.
In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt." eingefügt.


Artikel 8 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 ZFdG § 11, § 33

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollverwaltung" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner" das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz".

b)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwenden darf."


Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 AO § 31b, § 93, § 138b, § 154

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:

1.
der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,

2.
der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes,

3.
der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes,

4.
dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder

5.
der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

(2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

1.
es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder

2.
die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. § 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass

1.
ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder

2.
die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes gegeben sind.


2.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter „des § 1 Absatz 6" gestrichen.

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten

1.
den für die Verwaltung

a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;

2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und

3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist."

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist."

3.
In § 138b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt.

4.
In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 ZollVG § 12a

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich" gestrichen.

2.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialleistungsträger" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 SGB X § 71

Dem § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt."


Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 BBesG Anlage I, Anlage IX, BBesO A/B 13.

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zulage" durch das Wort „Zulagen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
123
„84Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
85aAbsatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe  
85b- A 6 bis A 9 140,00
85c- A 10 bis A 13 150,00
85d- A 14 und A 15 160,00".



Artikel 13 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 WpAV Anlage

In Nummer 3 der Anlage zu § 17 Absatz 1 bis 3 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Name" die Wörter „sowie bei natürlichen Personen Geburtsdatum" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 GmbHG § 8, § 40

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:

§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".

2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,".

3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben."

c)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."


Artikel 15 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 EGGmbHG § 8 (neu)

Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:

 
§ 8 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) finden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung eine Liste einzureichen ist."


Artikel 16 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 GewO § 150a

Dem § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:

 
„5.
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,".


Artikel 17 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 KWG § 24c, § 25g, § 25h, § 25i, § 25j, § 25k, § 25l, § 25m, § 25n, § 29, § 35, § 36, § 36a, § 53c, § 56, § 60b

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 25i wird wie folgt gefasst:

§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld".

b)
Die Angabe zu § 25j wird wie folgt gefasst:

§ 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung".

c)
Die Angabe zu § 25l wird wie folgt gefasst:

§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften".

d)
Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:

§ 25n (weggefallen)".

2.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der Tag der Beendigung oder Auflösung,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe „§ 1 Abs. 6" durch die Angabe „§ 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Institute führen können, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz gleichermaßen einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen."

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut nach den Absätzen 1, 5 und 6."

3.
§ 25g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1),".

4.
§ 25h wird wie folgt gefasst:

§ 25h Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach § 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Die Institute haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Institut dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Instituten.

(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."

5.
§ 25i wird wie folgt gefasst:

§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld

(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn

1.
das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 100 Euro begrenzt sind,

2.
der elektronisch gespeicherte Betrag 100 Euro nicht übersteigt,

3.
das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird,

4.
das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann,

5.
das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und

6.
ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 20 Euro handelt, ausgeschlossen ist.

Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht.

(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder

2.
im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht,

so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbesondere kann sie

1.
die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,

2.
sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder

3.
das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift."

6.
§ 25j wird wie folgt gefasst:

§ 25j Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden."

7.
§ 25k wird wie folgt gefasst:

§ 25k Verstärkte Sorgfaltspflichten

(1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist.

(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren."

8.
§ 25l wird wie folgt gefasst:

§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften

Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes."

9.
§ 25m wird wie folgt gefasst:

§ 25m Verbotene Geschäfte

Verboten sind:

1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und

2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

10.
§ 25n wird aufgehoben.

11.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n" durch die Angabe „25m" ersetzt und werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 260/2012" die Wörter „, der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" eingefügt.

12.
In § 35 Absatz 2 Nummer 6 wird nach den Wörtern „des Wertpapierhandelsgesetzes" die Angabe „, der Verordnung (EU) 2015/847" eingefügt.

13.
Dem § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen."

14.
Dem § 36a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen."

15.
In § 53c Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „zwischenstaatlichen" gestrichen.

16.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
§ 25g Absatz 3,".

bbb)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und wie folgt gefasst:

„i)
§ 25g Absatz 5,".

ccc)
Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die Buchstaben j bis n.

bb)
Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11e eingefügt:

„11a.
entgegen § 25g Absatz 2 nicht über interne Verfahren und Kontrollsysteme verfügt, die die Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung nach § 25g Absatz 1 Nummer 1 gewährleisten,

11b.
entgegen § 25h Absatz 2 kein angemessenes Datenverarbeitungssystem betreibt und aktualisiert,

11c.
entgegen § 25h Absatz 3 Untersuchungen nicht vornimmt,

11d.
entgegen § 25i Absatz 1 die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

11e.
entgegen § 25i Absatz 3 keine Dateien führt,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber vollständig übermittelt werden,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebenen Angaben übermittelt werden,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 und den Artikeln 5 und 6, die Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben einrichtet,

6.
entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 keine wirksamen risikobasierten Verfahren einführt,

9.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,

10.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 keine Maßnahmen ergreift,

11.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 das Versäumnis oder die ergriffenen Maßnahmen nicht meldet,

12.
entgegen Artikel 10 nicht dafür sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben,

13.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ausfüllung einrichtet,

14.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine wirksamen Verfahren zur Feststellung des Fehlens der dort genannten Angaben einrichtet,

15.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 keine wirksamen risikobasierten Verfahren einführt,

16.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist oder die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,

17.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 keine Maßnahmen ergreift,

18.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 das Versäumnis oder die ergriffenen Maßnahmen nicht meldet oder

19.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe k" durch die Angabe „„Buchstabe l" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b bis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10, 13, 14 und 17a, der Absätze 4, 4b Nummer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Verbindung mit Absatz 1a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und".

d)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausgehende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße darf den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigen:

1.
fünf Millionen Euro oder

2.
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat."

e)
Der bisherige Absatz 6b wird Absatz 6c und wie folgt gefasst:

„(6c) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15 und in den Fällen der Absätze 4f bis 4h mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden."

f)
Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d und in Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ist" durch die Wörter „und 6b Nummer 2 ist" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6a" durch die Wörter „den Absätzen 6a und 6b" ersetzt.

h)
In Absatz 7 werden nach der Angabe „Absatz 6" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b bis 13, und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15" eingefügt.

17.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Wörter „oder der Verordnung (EU) 2015/847" eingefügt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."


Artikel 18 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 ZAG § 10, § 15, § 18, § 22, § 23, § 26, § 32

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wurde."

2.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist."

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personenbezogene Daten erheben und verwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im Sinne dieses Gesetzes entsprechend."

c)
Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „(EG) Nr. 1781/2006" wird durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt.

5.
In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt.

6.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste" die Wörter „oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.

7.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10a wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,

12.
entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine Dateien führt,

13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder".

c)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwiderhandelt."


Artikel 19 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 KAGB § 39, § 44

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat."

2.
§ 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat."


Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 VAG § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 303, § 304, § 319, § 332

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten".

b)
Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten".

c)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 (weggefallen)".

2.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

§ 52 Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes."

3.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird."

4.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten

(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten

Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich

1.
vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,

2.
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,

3.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind."

6.
§ 56 wird aufgehoben.

7.
§ 303 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Bestimmungen dieses Gesetzes" die Wörter „, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6" eingefügt, werden die Wörter „des Geldwäschegesetzes," und das Wort „oder" am Ende gestrichen und wird nach dem Wort „fortsetzt" ein Komma eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen hat, sofern die Verstöße schwerwiegend, wiederholt oder systematisch sind."

8.
§ 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die ihm nach dem Gesetz" die Wörter „, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6," eingefügt und wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
das Unternehmen schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes oder gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt."

9.
§ 319 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen oder um die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzustellen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."

10.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f eingefügt:

„(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt,

2.
entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt,

3.
entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,

4.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt,

5.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt,

6.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des Absatzes 4" durch die Wörter „des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Absätze 4 und 4f" ersetzt.

c)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen."

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 5, 6 und 6a" durch die Wörter „Absätzen 5, 6, 6a und 6b" ersetzt und wird nach den Wörtern „des Absatzes 4d" die Angabe „und 4f" eingefügt.

e)
In Absatz 8 werden die Wörter „des Absatzes 6 und 6a" durch die Wörter „der Absätze 6, 6a und 6b" ersetzt.

f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d und 4e" durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e und 4f" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d und 4e" durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e und 4f" ersetzt.


Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 StVG § 36

§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz."


Artikel 22 Änderung weiterer Rechtsvorschriften



(1) In § 25c Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes" gestrichen.

(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 27 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 133d werden die Wörter „§ 17 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 56 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

2.
In § 133e Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 56 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.



1.
In Nummer 1.1.10.4 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „25n KWG, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG" durch die Wörter „25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 GwG" ersetzt.

2.
In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25n Absatz 4 KWG" durch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG" ersetzt.

3.
Nummer 1.1.10.4.2. wird aufgehoben.

4.
In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)" ersetzt.

5.
In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)" ersetzt.

6.
In Nummer 7.3 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 16 Absatz 1 GwG" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG" ersetzt.

7.
In Nummer 7.3.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG" durch die Angabe „§ 51 Absatz 2 GwG" ersetzt.

8.
In Nummer 7.3.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 5 GwG" durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG" ersetzt.




1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 GwG § 31

§ 31 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „§ 13 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und 2" ersetzt.

2.
In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Angabe „§ 29 Absatz 8" ersetzt.


Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 24 ändert mWv. 26. Juni 2017 GwG

(1) Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble