Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2017 BBesG Anlage I, Anlage IX, BBesO A/B 13.

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zulage" durch das Wort „Zulagen" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz
123
„84Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
85aAbsatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe  
85b- A 6 bis A 9 140,00
85c- A 10 bis A 13 150,00
85d- A 14 und A 15 160,00".


Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwGEG 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2018
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
§ 10 HG 2018 Bezüge
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 1 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt ...