Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:
„§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,".
- 3.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben."
- c)
- Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Eingangsformel GesLV ... 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113