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Artikel 8 - Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGEG 2017 k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zollverwaltung" ein Komma und die Wörter „die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" eingefügt.
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner" das Wort „oder" eingefügt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach dem Geldwäschegesetz".
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre eigenen Zwecke verwenden darf."
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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GwGEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwGEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 15 ÜbwRÄndG Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22a Absatz 3 ...
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