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Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes (1. EuropolGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Europol-Gesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2017 EuropolG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Europol-Gesetz - EuropolG)". - 2.
- Die Angabe „Artikel 2" wird gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)- 1.
- als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794,
- 2.
- als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Europol-Informationssystem und die Analysedateien" durch die Wörter „die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 17 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Übermittlung an Europol, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässigkeit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der übermittelnden Stelle." - bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Abrufs von Daten im Europol-Informationssystem nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Zugriffs auf Daten bei Europol" und das Wort „abrufende" durch das Wort „zugreifende" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933)" durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)" ersetzt.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Europol-Informationssystem" durch die Wörter „Informationsverarbeitung bei Europol zu Zwecken des Abgleichs und der Analyse" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI" und die Wörter „in einem automatisierten Verfahren" gestrichen und werden die Wörter „in das Europol-Informationssystem einzugeben und abzurufen" durch die Wörter „an Europol zum Zweck der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck übermittelte Daten zuzugreifen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „eingebende" durch das Wort „übermittelnde" und das Wort „eingegebenen" durch das Wort „übermittelten" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „eingabeberechtigte" durch die Wörter „zur Übermittlung berechtigte" und das Wort „eingebenden" durch das Wort „übermittelnden" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten über Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen nur übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind."
- d)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Das Bundeskriminalamt hat" die Wörter „bei Übermittlungen in einem automatisierten Verfahren" eingefügt.
- 6.
- § 4 wird aufgehoben.
- 7.
- § 5 wird § 4.
- 8.
- § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesbeauftragte" durch die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte" und die Wörter „Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Kontrollbehörde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter für die gemeinsame Kontrollinstanz" durch die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ernennt den Vertreter für den Beirat für die Zusammenarbeit" und die Wörter „Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates" durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „der gemeinsamen Kontrollinstanz" durch die Wörter „des Beirats für die Zusammenarbeit" und die Wörter „er die Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters" durch die Wörter „der Vertreter die Stellungnahme eines vom Bundesrat ernannten Vertreters der Länder" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag des Bundesbeauftragten" durch die Wörter „von der oder dem Bundesbeauftragten" und die Wörter „wird in den Ausschuß gemäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI entsandt" durch die Wörter „ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann er" durch die Wörter „Er kann" ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten" durch die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten" ersetzt.
- ee)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte für den Datenschutz seinen" durch die Wörter „die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ihren oder seinen" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei" durch die Wörter „Der Bundesrat ernennt einen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die Absätze 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „Europol Schadensersatzleistungen nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- 9.
- § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Mitglied" die Wörter „nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794" und nach den Wörtern „stellvertretendes Mitglied" die Wörter „nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794" eingefügt und werden die Wörter „gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter „vom Bundesrat" und die Wörter „gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „gemäß Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI" durch die Wörter „nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794" ersetzt.
- 10.
- Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
Artikel 2 Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2" durch die Angabe „32 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „erforderlich ist" die Wörter „; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „27" durch die Angabe „28" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in gesonderten Dateien" durch die Wörter „in seinem Informationssystem" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen
- 1.
- bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten und
- 2.
- bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 genannten Daten
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europol-Gesetzes in der vom 25. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2017.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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