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Änderung § 1 HArchDVDV vom 01.05.2019

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§ 1 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 1 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2 Die Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung. 3 Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 4 Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum. 5 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2 Diese Aufgaben umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung. 3 Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 4 Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum. 5 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des höheren Archivdienstes gerecht zu werden.



 

 
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