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Synopse aller Änderungen der HArchDVDV am 01.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2019 durch Artikel 2 der 2. ArchDÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HArchDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2 Die Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung. 3 Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 4 Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum. 5 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2 Diese Aufgaben umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung. 3 Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 4 Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum. 5 Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des höheren Archivdienstes gerecht zu werden.



§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:



(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

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(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:



(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und

2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.



§ 5 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem

1. einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in

a) einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder

b) einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln,

2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:

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a) für die Einstellung beim Bundesarchiv

aa) über
Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb) über
Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc) über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

aa) über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

bb) über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

cc) über sichere
Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,



a) Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

b)
Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie

c)
Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,

3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und

4. über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.



§ 6 Auswahlverfahren


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(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl derjenigen, die am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen, beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3 Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. 4 Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.



(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst festgestellt wird. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, das oder die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst erforderlich ist oder sind.

(2) 1 Wird
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. 2 Bei der Zulassungsentscheidung sind insbesondere die Zeugnisnoten in den Fächern zu berücksichtigen, die für den Vorbereitungsdienst relevant sind. 3 Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 165 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.



§ 7 Auswahlkommission


(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

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(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.



(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung


(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2 Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:


| Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer

| 1 | 2 | 3

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1 | berufspraktische
Studien | Bundesarchiv oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 8 Monate



1 | berufspraktische
Studien | Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 8 Monate

2 | Fachstudien | Archivschule
Marburg | 12 Monate

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3 | Transferphase | Archivschule
Marburg und Bun-
desarchiv
oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 3 Monate



3 | Transferphase | Archivschule
Marburg und Bun-
desarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen
oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz | 3 Monate

4 | Prüfungsphase | Archivschule
Marburg | 1 Monat


(2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:

1. Archivorganisation und -management,

2. Überlieferungsbildung,

3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,

4. archivalische Quellen und ihre Erhaltung.

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(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567).



(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).

(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.

(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.



§ 12 Modulhandbücher


(1) 1 Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. 2 Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. 3 Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:

1. die Lehrinhalte und die Lernziele,

2. die Lehr- und die Lernformen,

3. Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,

4. der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie

5. die Dauer des Moduls.

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(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entsprechend.



(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.

§ 15 Berufspraktische Studien


(1) 1 In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von Führungsaufgaben vorbereitet werden. 2 Sie sollen insbesondere

1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,

2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,

3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,

4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern,

5. Führungskompetenzen erwerben sowie

6. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit gefördert werden.

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(2) 1 Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2 Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Voraussetzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.



(2) 1 Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2 Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3 Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2. die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.


§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien


(1) 1 Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen. 2 Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(3)
1 Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2 Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3 Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(4)
Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(5)
1 Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6)
1 Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2 Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.



(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.

(3)
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4)
1 Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2 Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3 Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(5)
Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(6)
1 Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7)
1 Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2 Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.

§ 19 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis


(1) 1 Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. 2 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 3 Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prüfungsteil zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,

1. wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist oder

2. ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder des Prüfungsteils bewertet wird.

(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil

1. nachzuholen ist oder

2. für nicht bestanden erklärt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder nach Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. 2 Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 3 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



(5) 1 Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. 2 Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 3 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) 1 Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2 Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1 Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2 Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil zu wiederholen ist,

2. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil teilweise mit null Rangpunkten bewertet wird,

3. der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder

4. die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) 1 Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. 2 Die Referendarin oder der Referendar ist vor der Entscheidung anzuhören. 3 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



3 § 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1 Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören.


§ 21 Prüfungsakte


(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.

(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,

2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,

vorherige Änderung

3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz),



3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz),

4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie

5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).

(3) 1 Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.