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Änderung § 2 HArchDVDV vom 01.05.2019

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§ 2 HArchDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
§ 2 HArchDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

vorherige Änderung

(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:



(2) 1 Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und

2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.




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