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Änderung § 7 HArchDVDV vom 01.05.2019
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§ 7 HArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 7 HArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auswahlkommission | |
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein. (2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13). (3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. | (Text neue Fassung) (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. |
(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. |
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