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Änderung § 19 HArchDVDV vom 01.05.2019
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§ 19 HArchDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung | § 19 HArchDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | |
(1) 1 Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. 2 Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 3 Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist. (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prüfungsteil zurücktreten. (3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, 1. wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist oder 2. ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder des Prüfungsteils bewertet wird. (4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil 1. nachzuholen ist oder 2. für nicht bestanden erklärt wird. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder nach Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. 2 Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 3 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. | (Text neue Fassung) (5) 1 Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. 2 Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 3 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
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