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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. 2Diese Aufgaben umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie die Bestandserhaltung. 3Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. 4Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und im europäischen Raum. 5Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.
(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des höheren Archivdienstes gerecht zu werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) 1Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (die oder der Bundesbeauftragte) und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und
- 2.
- die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 18) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
§ 3 Nachteilsausgleich
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich. 2Die Einstellungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträchtigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
(2) 1Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. 2Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
§ 4 Bewertung von Leistungen
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
(2) 1Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. 2Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.
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