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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 3 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Beihilfevoraussetzungen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten von der Bundesanstalt zuzulassen. Die Zulassung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen sowie die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b der Futtermittelverordnung beizufügen.
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, zur Gewichtsfeststellung bei Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden.
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist innerhalb von zehn Kalendertagen anzuzeigen.
Zitierungen von § 3 Trockenfutterbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrFuttBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a TrFuttBeihV Zulassung von Lagerräumen
... durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden werden. (2) Die Zulassung setzt voraus, daß 1. ...
§ 10 TrFuttBeihV Inkrafttreten, Übergangsregelung
... Verordnung die Herstellung von Trockenfutter aufgenommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ...
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