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Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfeverordnung - TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet

auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und

auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des genannten Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 3 Beihilfevoraussetzungen



(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb), ist gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten von der Bundesanstalt zuzulassen. Die Zulassung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen sowie die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b der Futtermittelverordnung beizufügen.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, zur Gewichtsfeststellung bei Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden.

(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist innerhalb von zehn Kalendertagen anzuzeigen.


§ 3a Zulassung von Lagerräumen



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden werden.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß

1.
eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,

2.
soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Verarbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungsbetrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,

3.
der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.


§ 3b Zulassung von Käufern von zur Trocknung bestimmtem Futter



Ein Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter ankauft, ist gemäß den Bedingungen, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben, von der Bundesanstalt zuzulassen. Die Zulassung ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt.


§ 4 Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen



(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Endprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Endproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren. Zur Überprüfung der nach Absatz 3 festzustellenden Beschaffenheit kann die Bundesanstalt eine Rückstellprobe sowie selbstgezogene Proben untersuchen.

(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen von dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bestellung aufgehoben wird.

(3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen. Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag anerkannt, wenn sie über die erforderlichen Geräte und über sachkundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle bereits vor dem 1. Mai 1989 von der Bundesanstalt anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn festgestellt wird, daß die für die Feststellung der Beschaffenheit erforderlichen Geräte fehlen und diese nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist beschafft werden.

(4) Der Beihilfebemessung werden das Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder die Werte der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen und für den Verarbeitungsbetrieb günstiger sind. Weicht das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3 über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die Bundesanstalt dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schiedsanalyse) beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach Satz 2 mitgeteilten Werten bemessen. Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Schiedsanalyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen zu erstatten.

(5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die Untersuchung nach Absatz 4 methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.


§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungsbetrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die für die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.

(2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach § 4 Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger von Frischfutter, welches zur Trocknung bestimmt ist, als auch für Käufer oder andere Empfänger des Trockenguts.


§ 7 Muster und Vordrucke



Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge, Erklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit gehalten werden, sind diese zu verwenden.


§ 8 Gewährung der Beihilfe



(1) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.

(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen.


§ 9 Gegenüberstellung von Flächen



Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Gegenüberstellung von Flächen übermitteln die nach Landesrecht für die Bearbeitung der Sammelanträge nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) zuständigen Stellen der Bundesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trockenfutterflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten, Übergangsregelung



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.

(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter aufgenommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats einzureichen.


Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Bestimmungen über Probenahme



1.
Entnahme und Aufbewahrung der Proben

1.1
Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs,) im Zuge der Auslieferung Proben gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu ziehen.

1.2
Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.

1.3
(weggefallen)

1.4
Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten Plastikbeuteln zu sammeln.

1.5
Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.

2.
Herstellung der Endproben

2.1
Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Bundesanstalt Endproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Endproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Endproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.

2.2
Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Endproben zugegen sein.


Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen



Es ist anzugeben:
a) 1.2.* 3.4.
Unternehmensnummer
(= Registrierungsnum-
mer in der Zentralen
InVeKoS-Datenbank)
des Erzeugers bei der
Landesstelle
(in aufsteigender
Nummerierung)
Datum des Vertrages
oder der Liefererklärung
Name des Erzeugers
und Anschrift
Code-Nr. des für den
Erzeuger zuständigen
Trockenwerkes
(Verarbeitungsbetrieb)
b) 5. 6.
Flächenidentifikator (16 Stellen) Fläche, die zur Trocknung
verwandt wird (ha/ar)
LändercodeCode Bundesland Landwirt-
schaft/InVeKoS
länderspezifisch
vorgegeben (10 Stellen)
DEBB, BE, BW, BY, HB,
HE, HH, MV, NI, NW,
RP, SH, SL, SN, ST, TH
L I  


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*
Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben