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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 4 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen



(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe erheblichen Tatsachen haben die Probenahme, die Herstellung der Endprobe sowie die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit, Rohprotein und der sonstigen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit) des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit nicht ein Verfahren nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Endproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren. Zur Überprüfung der nach Absatz 3 festzustellenden Beschaffenheit kann die Bundesanstalt eine Rückstellprobe sowie selbstgezogene Proben untersuchen.

(2) Zur Gewichtsfeststellung und Probenahme dürfen von dem Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt schriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und der Stellung der bestellten Personen anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bestellung aufgehoben wird.

(3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von der Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen auf Kosten des Verarbeitungsbetriebes zu erfolgen. Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag anerkannt, wenn sie über die erforderlichen Geräte und über sachkundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die Feststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle bereits vor dem 1. Mai 1989 von der Bundesanstalt anerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen betrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn festgestellt wird, daß die für die Feststellung der Beschaffenheit erforderlichen Geräte fehlen und diese nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist beschafft werden.

(4) Der Beihilfebemessung werden das Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder die Werte der Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegen und für den Verarbeitungsbetrieb günstiger sind. Weicht das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 3 über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die Bundesanstalt dem Verarbeitungsbetrieb die festgestellten Werte mit. Die nach Satz 2 mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zugrunde gelegt, falls der Verarbeitungsbetrieb nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung nach Satz 2, schriftlich oder fernschriftlich bei der Bundesanstalt die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe durch eine von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlich-rechtliche Einrichtung (Schiedsanalyse) beantragt. Die bei der Schiedsanalyse festgestellten Werte sind der Beihilfebemessung zugrunde zulegen. Ist die weitere Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach Satz 2 mitgeteilten Werten bemessen. Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Schiedsanalyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen zu erstatten.

(5) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die Untersuchung nach Absatz 4 methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger bekannt.



 

Zitierungen von § 4 Trockenfutterbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrFuttBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TrFuttBeihV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Stellen dies verlangen. (2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach § 4 Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind diese verpflichtet, den Bediensteten der ...
§ 8 TrFuttBeihV Gewährung der Beihilfe
... Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen. (2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ...
Anlage 1 TrFuttBeihV (zu § 4 Abs. 1) Bestimmungen über Probenahme