Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 9 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Gegenüberstellung von Flächen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Gegenüberstellung von Flächen übermitteln die nach Landesrecht für die Bearbeitung der Sammelanträge nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) zuständigen Stellen der Bundesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trockenfutterflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 9 Trockenfutterbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrFuttBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 TrFuttBeihV (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen


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