Zur Ermöglichung der in den in §
1 genannten Rechtsakten geforderten Gegenüberstellung von Flächen übermitteln die nach Landesrecht für die Bearbeitung der Sammelanträge nach Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) zuständigen Stellen der Bundesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Trockenfutterflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung.