(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungsbetrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die für die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.
(2) Zum Zwecke der Überprüfung der nach §
4 Abs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind diese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersuchungsräume zu gestatten, die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erzeuger von Frischfutter, welches zur Trocknung bestimmt ist, als auch für Käufer oder andere Empfänger des Trockenguts.