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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 3a - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Zulassung von Lagerräumen
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden werden.
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß
- 1.
- eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,
- 2.
- soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Verarbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungsbetrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,
- 3.
- der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1261/a17862.htm