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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3a - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Zulassung von Lagerräumen



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach § 3 Abs. 1 verbunden werden.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß

1.
eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,

2.
soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Verarbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungsbetrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,

3.
der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.