Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 8 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |

§ 8 Gewährung der Beihilfe


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.

(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 Trockenfutterbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrFuttBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 TrFuttBeihV (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed