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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 8 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Gewährung der Beihilfe



(1) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.

(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen.

 
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Zitierungen von § 8 Trockenfutterbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrFuttBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 TrFuttBeihV (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen