(1) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der Feststellungen nach §
4 Abs. 1 und 3 beizufügen.
(2) Die nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen.