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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 5 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)
V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungsgemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trockenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten Erzeugnisse zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
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Zitierungen von § 5 Trockenfutterbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TrFuttBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrFuttBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TrFuttBeihV Beihilfevoraussetzungen
... und wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit ...
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