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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Anlage 1 - Trockenfutterbeihilfeverordnung (TrFuttBeihV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.1988 BGBl. I S. 497; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 3 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 01.05.1988; FNA: 7847-11-4-58 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Bestimmungen über Probenahme



1.
Entnahme und Aufbewahrung der Proben

1.1
Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs,) im Zuge der Auslieferung Proben gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu ziehen.

1.2
Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockengutes alsbald nach der Herstellung erfolgt.

1.3
(weggefallen)

1.4
Diese Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten Plastikbeuteln zu sammeln.

1.5
Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.

2.
Herstellung der Endproben

2.1
Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der Bundesanstalt Endproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Endproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Endproben werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.

2.2
Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Endproben zugegen sein.