(1) Die nach den in §
1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsbetriebs eingelagert wird, wird auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach §
3 Abs. 1 verbunden werden.
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß
- 1.
- eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,
- 2.
- soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Verarbeitungsbetriebs befinden, der Verarbeitungsbetrieb Name und Anschrift des Besitzers mitteilt,
- 3.
- der Verarbeitungsbetrieb auf Verlangen in zwei Stücken einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt.