(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter aufgenommen haben, haben die Anzeige nach §
3 Abs. 1 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats einzureichen.