Tools:
Update via:
Änderung § 2 TBelV vom 01.08.2021
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TBelVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 TBelV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 2 TBelV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. 2 Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. 3 Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. 4 Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen. |
(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12617/al152673-0.htm