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§ 2 - Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV)

V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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§ 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen



(1) 1Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. 2Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. 3Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. 4Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.

(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.



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Frühere Fassungen von § 2 TBelV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 13 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TBelV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TBelV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TBelV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 13 TraFinG Änderung der Transparenzregisterbeleihungsverordnung
... § 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsverordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie folgt gefasst: „(1) Der Beliehene ...