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Synopse aller Änderungen der TBelV am 21.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2023 durch Artikel 1 der TBelVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TBelV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

TBelV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2023 geltenden Fassung
TBelV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beleihung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2 Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

(Text neue Fassung)

1 Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2 Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.


 
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