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Änderung § 38 WpHG vom 01.03.2009
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§ 25 WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2009 geltenden Fassung | § 38 WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Text alte Fassung) § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten | (Text neue Fassung)§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung |
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 nicht statt. (2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. | (1) 1 Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die 1. dem Inhaber entweder a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen, oder 2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht. 2 Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend. (2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein: 1. übertragbare Wertpapiere, 2. Optionen, 3. Terminkontrakte, 4. Swaps, 5. Zinsausgleichsvereinbarungen und 6. Differenzgeschäfte. (3) 1 Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. 2 Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. 3 Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. 4 Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3. (4) 1 Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. 2 Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden. (5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind. |
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