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Änderung § 120b WpHG vom 28.12.2024

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§ 120b WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2024 geltenden Fassung
§ 120b WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,

2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,

3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,

6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,

8. entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder

9. entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.