Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 120b - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
| |

§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,

2.
entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,

7.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,

8.
entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder

9.
entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 120b WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2024Artikel 4 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 120b WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120b WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 4 FinmadiG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Bundesanstalt". d) Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 120a ... 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 § 120c ... eingefügt. 22. Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt: „§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten ... kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 (1) Ordnungswidrig ... zu hunderttausend Euro geahndet werden." 23. Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d. 24. Nach § 120d ...