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Änderung § 7b WpHG vom 04.08.2011
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§ 7b WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 7b WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554 |
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(Text alte Fassung) § 7b (neu) | (Text neue Fassung)§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes |
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt. |
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