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Änderung § 33a WpHG vom 20.07.2007
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§ 33a WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 33a WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Text alte Fassung) § 33a (neu) | (Text neue Fassung)§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen |
... (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den Absätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne des Absatzes 8 Nr. 2 und die Überprüfung der Vorkehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art, Umfang und Datenträger der Information über die Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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