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Synopse aller Änderungen des WpHG am 27.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2010 durch Artikel 1 des WpMiVoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WpHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
WpHG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Ausnahmen
    § 2b Wahl des Herkunftsstaates
Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 3 (weggefallen)
    § 4 Aufgaben und Befugnisse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
    § 5 Wertpapierrat
    § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
    § 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
    § 8 Verschwiegenheitspflicht
    § 9 Meldepflichten
    § 10 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
Abschnitt 3 Insiderüberwachung
    § 12 Insiderpapiere
    § 13 Insiderinformation
    § 14 Verbot von Insidergeschäften
    § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister
    § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 15b Führung von Insiderverzeichnissen
    § 16 Aufzeichnungspflichten
    § 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
    § 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten
Abschnitt 3a Ratingagenturen
    § 17 Überwachung von Ratingagenturen
    §§ 18 - 20 (weggefallen)
Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
    § 20a Verbot der Marktmanipulation
    § 20b (weggefallen)
Abschnitt 5 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
    § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
    § 22 Zurechnung von Stimmrechten
    § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
    § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
    § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten
    § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
    § 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
    § 28 Rechtsverlust
    § 29 Richtlinien der Bundesanstalt
    § 29a Befreiungen
    § 30 Handelstage
Abschnitt 5a Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
    § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
    § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
    § 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
    § 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum
    § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister
    § 30f Befreiung
    § 30g Ausschluss der Anfechtung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
    § 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln
    § 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen *)
    § 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten
Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
    § 31 Allgemeine Verhaltensregeln
    § 31a Kunden
    § 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
    § 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen
    § 31d Zuwendungen
    § 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    § 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems
    § 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme
    § 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel
    § 32 Systematische Internalisierung
    § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer
    § 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt
    § 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer
    § 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung
    § 33 Organisationspflichten
    § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
    § 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte
    § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
    § 34a Getrennte Vermögensverwahrung
    § 34b Analyse von Finanzinstrumenten
    § 34c Anzeigepflicht
    § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
    § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
    § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
    § 36c (aufgehoben)
    § 37 Ausnahmen
    § 37a (aufgehoben)
Abschnitt 7 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
    § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
    § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte
    § 37d (aufgehoben)
    § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 37f (aufgehoben)
    § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte
Abschnitt 9 Schiedsvereinbarungen
    § 37h Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 10 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
    § 37i Erlaubnis
    § 37j Versagung der Erlaubnis
    § 37k Aufhebung der Erlaubnis
    § 37l Untersagung
    § 37m (aufgehoben)
Abschnitt 11 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
    Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
       § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten
       § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
       § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle
       § 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle
       § 37r Mitteilungen an andere Stellen
       § 37s Internationale Zusammenarbeit
       § 37t Widerspruchsverfahren
       § 37u Beschwerde
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
       § 37v Jahresfinanzbericht
       § 37w Halbjahresfinanzbericht
       § 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
       § 37y Konzernabschluss
       § 37z Ausnahmen
Abschnitt 12 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 38 Strafvorschriften
    § 39 Bußgeldvorschriften
    § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
    § 40b Bekanntmachung von Maßnahmen
Abschnitt 13 Übergangsbestimmungen
    § 41 Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
    § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11
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    § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h
    § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i
    § 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j
    § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
    § 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte
    § 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11
    § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 47 Anwendungsbestimmung für § 34
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden.



(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 30h, 30i, 34b und 34c sind auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen, die an einer inländischen Börse gehandelt werden.

(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4a (neu)




§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems


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(1) 1 Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. 2 Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend:

1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen, insbesondere

a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Struktur und Wirkung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduktion eines bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft in einem Derivat übernommenen Marktrisiko führen, wobei § 37 des Börsengesetzes insoweit nicht anzuwenden ist, oder

b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Währungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser Rechte bei einem Kursrückgang des Euro steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der Absicherung eigener bestehender oder erwarteter Währungsrisiken dienen, wobei das Verbot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt in solche Geschäfte erstreckt werden kann, oder

2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. 2 Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.

(3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 2 Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus um bis zu zwölf weitere Monate ist zulässig. 3 In diesem Falle legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Monates nach erfolgter Verlängerung einen Bericht vor. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.

(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumente nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwendet werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unberührt.



(1) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14, § 20a, § 30h oder § 30j verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen. 2 Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung nicht in Kenntnis setzen.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumente nach Absatz 1 gehandelt werden. 2 Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden. 3 Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwendet werden. 4 Die Bundesanstalt darf die Identität einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. 5 Das Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unberührt.

(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

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(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30h (neu)




§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln


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(1) 1 Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in

1. Aktien oder

2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,

die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. 2 § 37 des Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 3 Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. 4 Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,

1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und

2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.

(2) 1 Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie

1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, oder

2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfüllen und die hieraus entstehenden Positionen absichern

und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. 2 Ausgenommen sind daneben auch Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren. 3 Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 Satz 3 erlassen und

2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30i (neu)




§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen *)


vorherige Änderung nächste Änderung

 




---
*) Anm. d. Red.: tritt erst am 26. März 2012 in Kraft, siehe Artikel 1 Nr. 5 i.V.m. Artikel 2 Abs. 2 G. v. 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30j (neu)




§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten


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(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit

1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und

2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Risikos aus

1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder

2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditderivats übernommenen Position in einem anderen Finanzinstrument oder in einer sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 verschlechtert,

bewirkt werden soll.

(3) 1 Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit

1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderivaten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und

2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfüllung dieser Tätigkeit erforderlich ist.

2 Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 anzuzeigen.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 Satz 2 erlassen und

2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 39 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,

2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,

3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zugang nicht gewährt,

5. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet oder

6. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Zusammenfassung einer Finanzanalyse weitergibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Person in Kenntnis setzt,

2. entgegen

a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 oder 2,

b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1,

c) § 15 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,

d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 4 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1,

e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 1a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3,

f) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3,

g) § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 2,

h) § 26a Satz 1,

i) § 29a Abs. 2 Satz 1,

j) § 30c, auch in Verbindung mit § 30d,

k) § 30e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2,

l) § 30f Abs. 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

m) § 37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,

n)
§ 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,

o)
§ 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder

p)
§ 37z Abs. 4 Satz 2



m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,

n) §
37v Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2,

o)
§ 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3,

p)
§ 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder

q)
§ 37z Abs. 4 Satz 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation mitteilt oder zugänglich macht,

4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf sonstige Weise dazu verleitet,

5. entgegen

a) § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,

c) § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,

d) § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,

e) § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

f) § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,

g)
§ 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder

h)
§ 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y



f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 Nummer 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,

g) §
37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,

h)
§ 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder

i)
§ 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,

6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15a Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a Satz 2, § 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung vornimmt,

8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10. entgegen

a) § 16 Satz 1 oder

b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4 Satz 1,

eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

12. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Einrichtungen und Informationen im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,

13. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt sind,

14. entgegen § 30a Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder § 30d, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

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14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,

14b. entgegen § 30j Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,

15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt,

16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Finanzinstrument empfiehlt oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung eine Empfehlung abgibt,

17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt,

18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder eine Einwilligung oder Zustimmung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,

19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,

19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des Protokolls nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,

20. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

21. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 3, 4 oder 5, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 5 Satz 1 oder § 34a Abs. 4, über die getrennte Vermögensverwahrung zuwiderhandelt,

22. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

23. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

24. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1 Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

25. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 3 und der Eintragungsbescheinigung oder Bestätigung gemäß § 37v Abs. 2 Nr. 4, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.

(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet,

6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind,

7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt,

8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt,

9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann,

10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interessenkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,

11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt,

12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,

13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,

14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt,

17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt,

18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt,

19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst,

20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet,

21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert,

22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet,

23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt,

24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht,

29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt,

30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt,

31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft,

33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird,

37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht,

39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird,

40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 4 Abs. 3 Satz 1,

b) § 36b Abs. 1,

c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2 Satz 1

zuwiderhandelt,

2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 37o Abs. 5 Satz 1 ein Betreten nicht gestattet oder nicht duldet,

3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Portfolioverwaltung auslagert.

(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach

1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,

2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,

3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder

4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuwiderhandelt.

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(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c, e bis i und m bis p, Nr. 3 und 4, Nr. 5 Buchstabe c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 12 bis 14 und Nr. 16 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18 bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42a (neu)




§ 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abgeschlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund einer anderen Regelung verboten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 42b (neu)




§ 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i


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(1) 1 Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen. 2 Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März 2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42c (neu)




§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j


vorherige Änderung

 


Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.