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Synopse aller Änderungen des WpHG am 19.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2013 durch Artikel 1 des HAnlBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WpHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | WpHG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Ausnahmen § 2b Wahl des Herkunftsstaates Abschnitt 2 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 3 (weggefallen) § 4 Aufgaben und Befugnisse § 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems § 5 Wertpapierrat § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes § 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Meldepflichten § 10 Anzeige von Verdachtsfällen § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters Abschnitt 3 Insiderüberwachung § 12 Insiderpapiere § 13 Insiderinformation § 14 Verbot von Insidergeschäften § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister § 15b Führung von Insiderverzeichnissen § 16 Aufzeichnungspflichten § 16a Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten § 16b Aufbewahrung von Verbindungsdaten Abschnitt 3a Ratingagenturen § 17 Überwachung von Ratingagenturen Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister § 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister § 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien § 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation § 20a Verbot der Marktmanipulation § 20b (weggefallen) Abschnitt 5 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen § 22 Zurechnung von Stimmrechten § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten § 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten § 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 27a Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen § 28 Rechtsverlust § 29 Richtlinien der Bundesanstalt § 29a Befreiungen § 30 Handelstage Abschnitt 5a Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren § 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern § 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung § 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten § 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum § 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister § 30f Befreiung § 30g Ausschluss der Anfechtung Abschnitt 5b Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten § 30h Überwachung von Leerverkäufen § 30i (aufgehoben) § 30j (aufgehoben) Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten § 31 Allgemeine Verhaltensregeln § 31a Kunden § 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien § 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen § 31d Zuwendungen § 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems § 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme § 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel § 32 Systematische Internalisierung § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer § 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt § 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer § 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung § 33 Organisationspflichten § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen § 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 34a Getrennte Vermögensverwahrung § 34b Analyse von Finanzinstrumenten § 34c Anzeigepflicht § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte § 35 Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 36b Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) § 36c (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 36c Register über Honorar-Anlageberater |
§ 37 Ausnahmen § 37a (aufgehoben) Abschnitt 7 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen § 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen § 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen Abschnitt 8 Finanztermingeschäfte § 37d (aufgehoben) § 37e Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 37f (aufgehoben) § 37g Verbotene Finanztermingeschäfte Abschnitt 9 Schiedsvereinbarungen § 37h Schiedsvereinbarungen Abschnitt 10 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union § 37i Erlaubnis § 37j Versagung der Erlaubnis § 37k Aufhebung der Erlaubnis § 37l Untersagung § 37m (aufgehoben) Abschnitt 11 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten Unterabschnitt 1 Überwachung von Unternehmensabschlüssen § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle § 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle § 37r Mitteilungen an andere Stellen § 37s Internationale Zusammenarbeit § 37t Widerspruchsverfahren § 37u Beschwerde Unterabschnitt 2 Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister § 37v Jahresfinanzbericht § 37w Halbjahresfinanzbericht § 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung § 37y Konzernabschluss § 37z Ausnahmen Abschnitt 12 Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Strafvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde § 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen § 40b Bekanntmachung von Maßnahmen Abschnitt 13 Übergangsbestimmungen § 41 Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl § 42 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 § 42a Übergangsregelung für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i § 42c Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d § 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a § 44 Übergangsregelung für ausländische organisierte Märkte § 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11 § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 47 Anwendungsbestimmung für § 34 § 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz | |
§ 31 Allgemeine Verhaltensregeln | |
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, 1. Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen, 2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und vor Durchführung von Geschäften für Kunden diesen die allgemeine Art und Herkunft der Interessenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden. (2) 1 Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. 2 Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. 3 § 124 des Investmentgesetzes und § 15 des Wertpapierprospektgesetzes bleiben unberührt. 4 Sofern Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten gegeben werden, die direkt oder indirekt eine allgemeine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, müssen 1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6 sowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34b Abs. 8, oder vergleichbaren ausländischen Vorschriften entsprechen oder 2. die Informationen, sofern sie ohne Einhaltung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt werden, eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis versehen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen genügen und dass sie einem Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen nicht unterliegen. (3) 1 Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. 2 Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Informationen müssen sich beziehen auf 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, 2. die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, 3. Ausführungsplätze und 4. Kosten und Nebenkosten. (3a) 1 Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. 2 Die Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1 dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein. 3 An die Stelle des Informationsblattes treten bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes, bei ausländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes, bei EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind, sowie bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes jeweils zusätzlich das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. 4 Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist. (4) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können. 2 Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder die konkrete Wertpapierdienstleistung im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung den Anlagezielen des betreffenden Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. 3 Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Informationen nicht, darf es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zusammenhang mit einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben. (4a) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wertpapierdienstleistungen erbringt, darf seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind. 2 Die Geeignetheit beurteilt sich nach Absatz 4 Satz 2. (5) 1 Vor der Erbringung anderer als der in Absatz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von den Kunden Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen für die Kunden beurteilen zu können. 2 Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können. 3 Gelangt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf hinzuweisen. 4 Erlangt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht die erforderlichen Informationen, hat es den Kunden darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. 5 Der Hinweis nach Satz 3 und die Information nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen. (6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben seiner Kunden nicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. (7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht, soweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen 1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommissionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Geldmarktinstrumente, Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist, den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende Anteile an Investmentvermögen oder in Bezug auf andere nicht komplexe Finanzinstrumente erbringt und 2. 1 den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 5 vorgenommen wird. 2 Die Information kann in standardisierter Form erfolgen. (8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten. (9) 1 Bei professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass sie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleistungen, für die sie als professionelle Kunden eingestuft sind, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die mit den Geschäften oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehenden Risiken zu verstehen, und dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anlagerisiken entsprechend ihren Anlagezielen finanziell tragbar sind. 2 Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1 oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 oder 4 muss professionellen Kunden im Sinne des § 31a Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden. (10) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e gelten entsprechend auch für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich in einem Drittstaat erbracht wird. (11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen 1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2, | |
2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3 notwendigen Informationen für die Kunden, | 2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b und 4d Satz 1 notwendigen Informationen für die Kunden, |
2a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung, 3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von den Kunden einzuholenden Informationen, | |
3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im Rahmen der Honorar-Anlageberatung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, | |
4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu den nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Absatzes 7 Nr. 1, 5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und Datenträger der Berichtspflichten nach Absatz 8. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | |
§ 33 Organisationspflichten | |
(1) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten. 2 Darüber hinaus muss es 1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst und seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses Gesetzes nachkommen, wobei insbesondere eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann; 2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten; 3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zwischen ihm selbst einschließlich seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes verbundenen Personen und Unternehmen und seinen Kunden oder zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu vermeiden; 3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden; 4. wirksame und transparente Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Privatkunden vorhalten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren; 5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, Berichte der mit der Compliance-Funktion betrauten Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren nach Nummer 1 erhalten, die insbesondere angeben, ob zur Behebung von Verstößen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos eines solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; 6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach diesem Abschnitt getroffenen organisatorischen Maßnahmen überwachen und regelmäßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten ergreifen. 3 Im Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden Vorkehrungen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt seines Geschäfts sowie Art und Spektrum der von ihm angebotenen Wertpapierdienstleistungen berücksichtigen. (2) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes einhalten. 2 Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern. 3 Die Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern. (3) 1 Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat auslagern, wenn 1. das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung im Drittstaat zugelassen oder registriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt wird, die mit der Bundesanstalt eine hinreichende Kooperationsvereinbarung unterhält, oder 2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundesanstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beanstandet worden ist. 2 Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehörden, mit denen sie eine angemessene Kooperationsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 unterhält und die Bedingungen, unter denen sie Auslagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel nicht beanstandet, einschließlich einer Begründung, weshalb damit die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann. | |
(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3a erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
§ 36c (aufgehoben) | § 36c Register über Honorar-Anlageberater |
... (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen 1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters, 2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und 3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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